VI. Übertragung eines Sondernutzungsrechts (Kfz-Stellplatz)

Ein weiterer, häufig auftretender Fall einer späteren Änderung innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage ist der Verkauf eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz-Stellplatz. Eine Übertragung ist nur innerhalb der Gemeinschaft, d.h. an andere Miteigentümer, möglich, weil ein Sondernutzungsrecht stets mit einer Sondereigentumseinheit verbunden ist. Materiell-rechtlich ist dies formfrei möglich. Allerdings bedarf es der Form des § 29 GBO, wenn die Übertragung des Sondernutzungsrechts - wie stets zu empfehlen - im Grundbuch gebucht werden soll. Eine Beurkundung empfiehlt sich ferner schon allein wegen der regelmäßig erforderlichen Pfanderstreckung gem. § 800 ZPO sowie bei Vollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Kaufpreiszahlung.

Muster: Übertragung eines Sondernutzungsrechts (Kfz-Stellplatz)

Während die Abschreibung des Sondernutzungsrechts von der bisherigen Sondereigentumseinheit der Zustimmung der eingetragenen Gläubiger bedarf (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG i.V.m. § 875 f. BGB), ist streng genommen keine ausdrückliche Pfandunterstellung zu der neuen Sondereigentumseinheit erforderlich, weil das Sondernutzungsrecht automatisch das Schicksal der Sondereigentumseinheit als Hauptsache teilt. Empfehlenswert ist die Pfandunterstellung aber dennoch, um Vollzugsprobleme wie Rückfragen des Grundbuchamts z.B. im Hinblick auf § 800 ZPO zu vermeiden.