Checkliste: Typische Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen

Checkliste Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzungen

1.

Die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung (Auflassungsvormerkung) für den Käufer im Grundbuch ist grundsätzlich unverzichtbar.

Ausnahmsweise kann auf die Eintragung einer Vormerkung bei Verträgen unter Familienangehörigen (aber auch hier unter Vorsicht und mit Belehrung) und beim Kauf von einer Gemeinde, Bank, Versicherung etc. verzichtet werden.

a) Für die Fälligkeit des Kaufpreises ist grundsätzlich auf die Eintragung der Vormerkung abstellen, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung (bei der sich der Notar davon zu überzeugen hat, dass die Vormerkung die bedungene Rangstelle erhält). Zwar greifen auch in letzterem Fall einige der Schutzmechanismen (Prioritätsgrundsatz gem. §  17 GBO, Gutglaubensschutz gem. §  892 BGB und Schutz vor nachträglichen Verfügungsbeschränkungen gem. §  878 BGB), allerdings schützt das Abwarten bis zur Eintragung der Vormerkung zusätzlich vor einer Insolvenz des Verkäufers, vor einem Amtswiderspruch und vor dem Risiko der sofortigen Zurückweisung eines Antrags.

     Für einen Bauträgervertrag verlangt § 3 MaBV zwingend die Eintragung der Vormerkung; eine bloße Antragstellung genügt hier in keinem Fall.