§ 92 a SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTES KAPITEL Pflegevergütung
VIERTER ABSCHNITT Kostenerstattung, Pflegeheimvergleich

§ 92 a SGB XI Pflegeheimvergleich

§ 92 a Pflegeheimvergleich

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Pflegeheimvergleich anzuordnen, insbesondere mit dem Ziel, 1. die Landesverbände der Pflegekassen bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 79, Elftes Kapitel), 2. die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 bei der Bemessung der Vergütungen und Entgelte sowie 3. die Pflegekassen bei der Erstellung der Leistungs- und Preisvergleichslisten (§ 7 Abs. 3) zu unterstützen. 2Die Pflegeheime sind länderbezogen, Einrichtung für Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Leistungs- und Belegungsstrukturen, ihrer Pflegesätze und Entgelte sowie ihrer gesondert berechenbaren Investitionskosten miteinander zu vergleichen. (2) In der Verordnung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln: 1. die Organisation und Durchführung des Pflegeheimvergleichs durch eine oder mehrere von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam beauftragte Stellen, 2. die Finanzierung des Pflegeheimvergleichs aus Verwaltungsmitteln der Pflegekassen, 3. die Erhebung der vergleichsnotwendigen Daten einschließlich ihrer Verarbeitung. (3)