1.1 Normzweck und Regelungsgehalt; erfasste elektronische Geräte

Autor: Rinklin

Zweck des § 23 Abs. 1a StPO

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO wurde durch entsprechenden Beschluss des Bundesrats am 22.09.2017 (BR-Drucks. 556/1/17) deutlich geändert. Früher galt, dass nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies galt gem. § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO a.F. dann nicht, wenn das Fahrzeug stand und bei dem Kfz der Motor ausgeschaltet war. Hintergrund der Regelung ist nach wie vor einer Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegenzuwirken (OLG Hamm, VRS 113, Nr. 135). Ziel des Gesetzgebers war, dass der Fahrzeugführer beide Hände zur Bewältigung der Fahraufgabe frei haben soll, wenn er während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 30; OLG Hamm, NJW 2007, 1078; OLG Hamm, DAR 2019, 632 -635; OLG Karlsruhe, DAR 2020, 520). Dieses Ziel wurde auch in der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl I, 3549), mit der § 23 Abs. 1a und 1b StVO mit Wirkung zum 19.10.2017 geändert wurde, weiterverfolgt. Kurz gesagt: Der Fahrzeugführer soll seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr zuwenden und nicht durch die Bedienung elektronischer Geräte von der Bewältigung dieser Aufgabe abgelenkt werden.