Autor: Rinklin |
Nach § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO gilt die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht für
ein stehendes Fahrzeug, im Fall eines Kfz, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist (Nr. 1), sowie |
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss (Nr. 2). |
Ferner sind auch an Haltestellen stehende Linienbusse und Straßenbahnen ausgenommen (Nr. 3). |
PraxistippNach der früheren Regelung wurde nicht danach differenziert, ob der Motor manuell oder automatisch abgeschaltet wurde, was dazu führte, dass bei Abschaltung des Motors durch eine sogenannte "Start-Stopp-Automatik" der Kfz-Führer nicht gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO a.F. verstoßen hatte (vgl. OLG Hamm, NJW 2015, 183; OLG Hamm, zfs 2008, |
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