1.2 Adressat der Norm

Autor: Rinklin

Fahrzeugführer

Von § 23 Abs. 1a StVO wird nur der Fahrzeugführer erfasst. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 30a).

Fahrlehrer

Zwischenzeitlich ist auch geklärt, ob als Fahrzeugführer i.S.d. Norm auch der sich auf dem Beifahrersitz befindliche Fahrlehrer angesehen werden kann. Der BGH (NJW 2015, 1124) entschied, dass ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht als Führer des Kfz gem. § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist.