Autor: Rinklin |
Von § 23 Abs. 1a StVO wird nur der Fahrzeugführer erfasst. Bei der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 23 StVO Rdnr. 30a).
Zwischenzeitlich ist auch geklärt, ob als Fahrzeugführer i.S.d. Norm auch der sich auf dem Beifahrersitz befindliche Fahrlehrer angesehen werden kann. Der BGH (NJW 2015,
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