3.1 Allgemeines

Autor: Sitter

Über § 46 OWiG gelten die Verfahrensgarantien der StPO, insbesondere die Unschuldsvermutung. Diese sind durch einzelne Regelungen im OWiG teilweise modifiziert, um dem Massendeliktscharakter der Ordnungswidrigkeiten gemäß einzelne Verfahrensvereinfachungen zu ermöglichen. Kern dieser Bemühungen dürfte die richterliche Überzeugungsbildung sein, die es im Ordnungswidrigkeitenverfahren erlaubt, etwa Beweisanträge leichter zurückzuweisen als im Strafverfahren. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können erstinstanzliche Verfahrensfehler nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gerügt werden. Hier sei exemplarisch nur die Regelung des § 80 OWiG genannt. An die Gründe des tatrichterlichen Urteils werden in OWi-Sachen grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt (grundlegend BGH, NJW 1993, 3081). Dies muss dem Rechtsanwalt bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung klar sein.