3.3 Geschwindigkeitsmessung durch Kommunen und Privatunternehmen

Autor: Sitter

3.3.1 Einsatz privater Dienstleister bei kommunaler Geschwindigkeitsmessung

Das Problem

Insbesondere bei der Messung von Geschwindigkeitsübertretungen werden die Feststellung der Geschwindigkeit und die Ahndung immer häufiger nicht durch die Polizei, sondern durch Gemeinden oder von diesen beauftragten Privatunternehmen durchgeführt. Diese werden dabei selbständig und eigenverantwortlich tätig in der Ermittlung, Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstößen sowie der Sicherung der Beweise. Zwar gilt der Grundsatz: Auch die Kommunen dürfen die Wahl und Zahl der Standorte der Überwachungsmaßnahmen nur am Ziel der Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin orientieren, nicht an fiskalischen Interessen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 - 3 Ss 265/90, DAR 1991, 31), doch ist ein durchaus offenes Geheimnis, dass sich dies längst ins Gegenteil verkehrt hat.

Der 2. Bußgeldsenat des OLG Frankfurt brachte "folgende Besorgnis zum Ausdruck" (Beschl. v. 26.04.2017 - 2 Ss OWi 295/17, NJW 2017, 1974):