Autor: Sitter |
Insbesondere bei der Messung von Geschwindigkeitsübertretungen werden die Feststellung der Geschwindigkeit und die Ahndung immer häufiger nicht durch die Polizei, sondern durch Gemeinden oder von diesen beauftragten Privatunternehmen durchgeführt. Diese werden dabei selbständig und eigenverantwortlich tätig in der Ermittlung, Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstößen sowie der Sicherung der Beweise. Zwar gilt der Grundsatz: Auch die Kommunen dürfen die Wahl und Zahl der Standorte der Überwachungsmaßnahmen nur am Ziel der Aufrechterhaltung der Verkehrsdisziplin orientieren, nicht an fiskalischen Interessen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.06.1990 - 3 Ss 265/90,
Der 2. Bußgeldsenat des OLG Frankfurt brachte "folgende Besorgnis zum Ausdruck" (Beschl. v. 26.04.2017 - 2 Ss
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