4.1 Spätere Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit

Autor: Rinklin

Nach § 84 Abs. 1 OWiG kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist oder das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden hat.

Hat also das Gericht in einem Strafverfahren über die Tat als Straftat entschieden, dann hindert dies auch die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Dies ist konsequent, da nach § 82 Abs. 1 OWiG auch im Strafverfahren das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit beurteilt.

Rechtskräftiger Bußgeldbescheid

Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wenn also zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang ereignen, in zwei getrennten Bußgeldverfahren verfolgt und geahndet werden, hindert die Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids die Verurteilung im zweiten Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 GG; im zweiten Verfahren liegt dann ein Verfahrenshindernis vor, weshalb dieses einzustellen ist (OLG Stuttgart, NZV 1997, 243; OLG Naumburg, NJW 1995, 3332). In diesem Zusammenhang ist es auch nicht von Bedeutung, ob die Bußgeldbehörde, die den nun rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hat, örtlich und/oder sachlich unzuständig gewesen ist (vgl. Seitz, in: Göhler, , § 84 Rdnr. 7).