OLG Nürnberg - Urteil vom 01.07.1999
2 U 531/99
Normen:
BGB § 779 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)948c-d
NZV 2000, 507
r+s 2000, 459

Abfindungsvergleich: Einwand eines Missverhältnisses zwischen Schaden und Abfindung; weitergehende Ansprüche wegen Spätfolgen

OLG Nürnberg, Urteil vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 531/99

DRsp Nr. 2004/1504

Abfindungsvergleich: Einwand eines Missverhältnisses zwischen Schaden und Abfindung; weitergehende Ansprüche wegen Spätfolgen

1. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die über die in einem Abfindungsvergleich festgelegte Entschädigung hinausgehen, gelten strenge Voraussetzungen. 2. In diesem Rahmen ist der Einwand unzureichender anwaltlicher Beratung unbeachtlich.

Normenkette:

BGB § 779 ;
Fundstellen
DRsp I(138)948c-d
NZV 2000, 507
r+s 2000, 459