OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2015
16 B 55/15
Normen:
StGB § 69; StVG § 3 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 708/14

Abgrenzung einer Fahrerlaubnisentziehung von einem Fahrverbot

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 16 B 55/15

DRsp Nr. 2015/5410

Abgrenzung einer Fahrerlaubnisentziehung von einem Fahrverbot

1. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung u. a. der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Dabei gilt die in § 3 Abs. 4 S. 1 StVG angeordnete Bindungswirkung nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren unter Einschluss der vorbereitenden Maßnahmen, sodass in derartigen Fällen die Behörde schon die Beibringung eines Gutachtens nicht anordnen darf.