KG - Beschluss vom 18.06.2009
12 U 110/08
Normen:
BGB § 434; BGB § 437;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 172
VRS 116, 406
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 287/07

Abgrenzung von Sachmangel und teilweiser Nichterfüllung bei Lieferung eines Kühlfahrzeugs

KG, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 12 U 110/08

DRsp Nr. 2010/11099

Abgrenzung von Sachmangel und teilweiser Nichterfüllung bei Lieferung eines Kühlfahrzeugs

Verpflichtet sich der Neuwagenhändler zur Lieferung eines zu einem Kühlfahrzeug ausgebauten Kastenwagens und kann die Kühlung des mit Isolierung des Laderaums und Kühlaggregat versehenen Kastenwagens wegen Fehlens eines Bauteils nicht in Betrieb genommen werden, liegt nicht eine teilweise Erfüllung ("offene Teilleistung") des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel (§§ 434, 437 BGB).

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 20. März 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin - 8 O 287/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die ############ zur Vertragsnummer #### einen Betrag in Höhe von 51.675,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Crafter mit der Fahrgestellnummer ######## .

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90% und der Kläger zu 10% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.