OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.03.2004
1 Ss 45/04
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 481
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5189 Js 37275/03
StA Frankenthal,

Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 45/04

DRsp Nr. 2006/9238

Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung

Stellt der Betroffene den Antrag, von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Bußgeldhauptverhandlung entbunden zu werden, so kann dieser Antrag jedenfalls dann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass hinsichtlich des drohenden Fahrverbotes Detailfragen zu klären sind, wenn der Betroffene sich über seinen Verteidiger zur Sache geäußert und gleichzeitig erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht einlassen zu wollen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung vom 10. Oktober 2003, mit dem der Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG rügt. Er hatte nach Terminierung der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu entbinden. Dies hat der Bußgeldrichter durch Beschluss vom 12. Januar 2004 zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen.