Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung vom 10. Oktober 2003, mit dem der Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG rügt. Er hatte nach Terminierung der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Erscheinungspflicht zu entbinden. Dies hat der Bußgeldrichter durch Beschluss vom 12. Januar 2004 zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung ist der Betroffene nicht erschienen.
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