OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2004
4 Ss OWi 585/03
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Warstein, vom 22.07.2003

Absehen vom Fahrverbot; Umfang der Ausführungen; Würdigung der Einlassung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 585/03

DRsp Nr. 2004/4295

Absehen vom Fahrverbot; Umfang der Ausführungen; Würdigung der Einlassung

»Der Tatrichter kann zwar im Einzelfall von der Verhängung eines Regelfahrverbotes absehen, wenn eine erhebliche Härte oder zumindest eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen typischer Begehungsweise im Sinne einer Ausnahme herausheben. Er muss jedoch für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese darf sich insbesondere nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziffer 4 StVO in Verbindung mit § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 14. Dezember 2002 um 12.07 Uhr mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen xx in Warstein die B 55 und überschritt dabei die, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ergibt, innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h infolge Fahrlässigkeit um 34 km/h. Von der Verhängung des Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht gegen Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen.