OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2016
(2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16)
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 OWi 276/15

Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Geschwindigkeitsverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16)

DRsp Nr. 2017/4898

Absehen vom Regelfahrverbot bei einem Geschwindigkeitsverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

Wenn sich ein Fahrzeugführer nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedelung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten lässt, er sei bereits außerhalb der Ortslage, vermag dies einen Ausnahmefall, der entgegen der Regelanordnung von § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV, § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, regelmäßig nicht zu begründen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 9. November 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bernau bei Berlin zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 6. Juli 2015 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h eine Geldbuße von 195 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen hat der Betroffene Einspruch eingelegt, den er auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt hat.