KG - Beschluss vom 07.07.2016
3 Ws (B) 358/16 - 162 Ss 86/16
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 324 OWi 7/16

Absehen von Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

KG, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 358/16 - 162 Ss 86/16

DRsp Nr. 2016/20196

Absehen von Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei einem Rotlichtverstoß kann nicht darauf gestützt werden, dass der Betroffene, der den Kreuzungsbereich aus eigener Erfahrung kannte, aufgrund der geänderten Verkehrsführung seine Aufmerksamkeit auf den rückwärtigen Verkehr gerichtet und deshalb im Sinne eines Augenblicksversagens das Umschalten der Lichtzeichenanlage von Gelb auf Rot nicht bemerkt habe.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. April 2016 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

I.

Der Polizeipräsident hat gegen den Betroffenen am 06. Oktober 2015 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 225,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs.2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 225,00 Euro verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.