OLG Celle - Beschluss vom 16.03.2004
211 Ss 34/04 (OWi)
Normen:
StVG § 24 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO 41 Abs. 2; StVO 49 Abs. 3 Nr. 4; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV Nr. 11.3.7 der Tab. 1 c des Anhangs;
Fundstellen:
DAR 2005, 163
NZV 2004, 419
VRS 106, 460

Abstandsermittlung bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren

OLG Celle, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 211 Ss 34/04 (OWi)

DRsp Nr. 2004/9237

Abstandsermittlung bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren

»1. Die Abstandsermittlung bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren ist tatrichterliche Aufgabe; maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalles. 2. Eine - nur optische - Schätzung des Abstandes ohne weitere Anhaltspunkte ist grundsätzlich auch zur Nachtzeit jedenfalls bei einem Abstand von 100 m möglich. 3. Etwaige Ungenauigkeiten bei Verwendung eines ungeeichten Tachometers und bei der Abstandsschätzung werden - nach unveränderter Senatsrechtsprechung - durch einen Abzug von 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit ausgeglichen.«

Normenkette:

StVG § 24 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO 41 Abs. 2; StVO 49 Abs. 3 Nr. 4; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV Nr. 11.3.7 der Tab. 1 c des Anhangs;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 EURO verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt, wobei es von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht hat.

Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: