I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,- EURO verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dem Betroffenen wurde dabei die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG eingeräumt.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 23.10.2003 gegen 13.51 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Bei Kilometer 361,500 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h auf der linken Fahrspur und hielt zu dem vor ihm auf derselben Spur fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 28,20 m ein.
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