OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2004
3 Ss 351/04
Normen:
StVO § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 01.04.2004

Abstandsunterschreitung; Vorsatz; beharrlicher Verstoß; Feststellungen, Umfang; Vortaten

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 351/04

DRsp Nr. 2004/15673

Abstandsunterschreitung; Vorsatz; beharrlicher Verstoß; Feststellungen, Umfang; Vortaten

»1. Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer vorsätzlichen Abstandsunterschreitung. 2. Der Senat hält an seiner früheren Auffassung, dass zur Nachvollziehbarkeit des zeitlichen und inneren Zusammenhanges im Rahmen der Prüfung eines beharrlichen Verkehrsverstoße weitergehende Einzelheiten zu den Vortaten dargetan werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.10.2002 - 3 Ss OWi 727/02) nicht fest.«

Normenkette:

StVO § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht Gütersloh den Betroffenen wegen vorsätzlicher Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 150,- EURO verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats untersagt, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Dem Betroffenen wurde dabei die 4-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG eingeräumt.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 23.10.2003 gegen 13.51 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Bei Kilometer 361,500 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 141 km/h auf der linken Fahrspur und hielt zu dem vor ihm auf derselben Spur fahrenden Fahrzeug einen Abstand von höchstens 28,20 m ein.