BGH - Urteil vom 06.05.1997
VI ZR 150/96
Normen:
StVG § 17 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 17 Abwägung 4
DAR 1997, 308
DAR 1997, 309
DRsp II(294)300d
JR 1998, 113
MDR 1997, 732
NJW 1997, 3030
NJW-RR 1997, 1111
SP 1997, 278
VRS 93, 275
VerkMitt 1998, 9
VersR 1997, 852
r+s 1997, 281
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen VI ZR 150/96

DRsp Nr. 1997/4573

Abwägung der Verursachungsbeiträge bei Abbiegen an einem Grünpfeil

»Kommt es an einer Kreuzung, bei welcher der Abbiegevorgang nach links durch eine mit einem "Grünpfeil" versehene Lichtsignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen dem Linksabbieger und einem in Gegenrichtung geradeaus fahrenden Fahrzeug, so darf im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger nicht der Nachweis verlangt werden, daß und in welchem Umfang er Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - VersR 1996, 513).«

Normenkette:

StVG § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. November 1992 in Anspruch, an dem er und der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren und bei welchem der Kläger erheblich verletzt wurde.

Der Kläger fuhr auf der He.-Straße in B. in nördlicher Richtung und wollte auf einer durch Lichtsignalanlage geregelten Kreuzung nach links in die Ha.-Straße abbiegen, für diesen Abbiegevorgang war die Ampelanlage mit einem "Grünpfeil" ausgestattet. Der Beklagte zu 2) kam aus der Gegenrichtung der He.-Straße und wollte die Kreuzung geradeaus in südlicher Richtung durchqueren. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß zwischen beiden Fahrzeugen.