Autor: Sitter |
Dem Betroffenen werden zwei Abstandsverstöße binnen acht Minuten zur Last gelegt. Das Amtsgericht hat gegen ihn wegen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 3/10 des halben Tachowerts, Nr. 12.7.3 BKatV) in zwei tateinheitlichen Fällen ein Bußgeld von 290 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene hat nicht erwähnt, dass er Leistungen nach dem
Die tateinheitliche Ahndung ist nicht zu beanstanden. Streng genommen liegen zwei völlig unterschiedliche Verstöße vor, doch sprechen die Gleichartigkeit und der zeitliche Zusammenhang für Tateinheit.
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