Abwandlung 2.11.2: Betroffener bezieht Leistungen nach dem SGB II

Autor: Sitter

Dem Betroffenen werden zwei Abstandsverstöße binnen acht Minuten zur Last gelegt. Das Amtsgericht hat gegen ihn wegen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 3/10 des halben Tachowerts, Nr. 12.7.3 BKatV) in zwei tateinheitlichen Fällen ein Bußgeld von 290 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Der Betroffene hat nicht erwähnt, dass er Leistungen nach dem SGB II bezieht, der Tatrichter hat ihn aber auch nicht gefragt. Er hat auch nicht erwogen, ob ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht käme. Hat eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?

Tateinheit

Die tateinheitliche Ahndung ist nicht zu beanstanden. Streng genommen liegen zwei völlig unterschiedliche Verstöße vor, doch sprechen die Gleichartigkeit und der zeitliche Zusammenhang für Tateinheit.

Unterbliebene Feststellungen zu Einkommen