Autor: Sitter |
Der Mandant erhält eine Anhörung nebst Frontfoto: Dieses zeigt ihn unmissverständlich mit seinem Mobiltelefon am Ohr. Damit nicht genug: Er soll auch innerorts mit 84 km/h statt wie erlaubt mit 60 km/h gefahren sein. Er möchte wissen, welche Geldbuße ihn erwartet und ob ein Fahrverbot droht.
Kostenhinweis für Beratung, ggf. Rechtsschutzanfrage |
Gegebenenfalls 250-Euro-Grenze beachten |
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, liegen also durch diese Handlung mehrere Verkehrsverstöße vor, so wird nach § 19 Abs. 1 OWiG nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Diese richtet sich nach § 19 Abs. 2 OWiG nach der Norm, die die höchste Geldbuße androht. Diese wird angemessen, i.d.R. um die Hälfte der Regelbuße des zweiten Verstoßes, erhöht. Eine Erhöhung nach einer bestimmten mathematischen Regel ist indes unzulässig (OLG Düsseldorf, NZV 2011, 49).
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