Abwandlung 2.11.1: Festsetzung der Geldbußen bei Tatmehrheit

Autor: Sitter

Der Geschwindigkeitsverstoß ist um 16:32 Uhr durch Frontfoto dokumentiert, der Handyverstoß um 18.05 Uhr am selben Tag durch Beobachtung eines Polizeibeamten.

Tatmehrheit

Werden durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt und bilden diese weder eine natürliche noch eine rechtliche Handlungseinheit, so sind die Geldbußen nach § 20 OWiG jeweils gesondert festzusetzen, auch wenn diese mehreren Handlungen gleichzeitig geahndet werden. Jeder einzelne Verstoß ist als selbständige Tat i.S.d. § 53 StGB zu werten. Mehrere Geldbußen können zwar gemeinsam festgesetzt werden, sind aber im Bußgeldbescheid getrennt anzugeben und nicht zusammenzuziehen (OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2016 - 2 Ss 15/16, DRsp Nr. 2016/19840; OLG Hamm, Beschl. v. 26.11.2001 - 2 Ss OWi 985/01, DRsp Nr. 2002/2888; OLG Koblenz, Beschl. v. 03.01.2007 - 1 Ss 289/06, DRsp Nr. 2008/22264; OLG Rostock, Beschl. v. 23.11.2011 - 2 Ss (OWi) 187/11 I 208/11, DRsp Nr. 2012/46).

Ahndung

Der Betroffene hat durch mehrere Handlungen Bußgeldvorschriften verletzt, ohne dass diese eine natürliche oder rechtliche Handlungseinheit bilden. Dies bedeutet: Der Geschwindigkeitsverstoß ist mit 115 Euro, der Handyverstoß mit 100 Euro zu ahnden. Es ergibt sich keine Gesamtgeldbuße von 215 Euro, und eine Kürzung kommt auch nicht in Betracht. Allerdings sind insgesamt 215 Euro zu zahlen. Auch hier droht kein Fahrverbot.