OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.03.2023
1 OWi 2 SsRs 64/22
Normen:
BKatV § 1 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 7; StVG § 4a;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 13.02.2022

Abweichen vom Regelsatz aufgrund freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer MaßnahmeReduzierung der Geldbuße bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Umständen über die gewöhnliche Fälle hinausGeständige Einlassung der Ordnungswidrigkeit bei Reduzierung der GeldbußeSachlicher Zusammenhang zwischen Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsRs 64/22

DRsp Nr. 2023/4640

Abweichen vom Regelsatz aufgrund freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Maßnahme Reduzierung der Geldbuße bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund von Umständen über die gewöhnliche Fälle hinaus Geständige Einlassung der Ordnungswidrigkeit bei Reduzierung der Geldbuße Sachlicher Zusammenhang zwischen Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsüberschreitung

Eine freiwillige verkehrspsychologische Maßnahme ist zwar nicht schlechterdings ungeeignet, im Rahmen der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung zu finden und gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Regelgeldbuße zu führen; es müssen aber weitere Umstände, die zugunsten des Betroffenen sprechen, hinzutreten, um diesen Gesichtspunkt dergestalt aus den gewöhnlichen Fällen herauszuheben, dass ein Abweichen vom Regelsatz gerechtfertigt erscheint.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 13.02.2022 im Ausspruch über die Höhe der Geldbuße aufgehoben. Er wird zu einer Geldbuße in Höhe von 100 € verurteilt.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

3.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 7; StVG § 4a;

Gründe