OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2015
20 U 114/15
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 345/14

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung mangels Nachweises des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 20 U 114/15

DRsp Nr. 2023/10880

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung mangels Nachweises des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug.

2.

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.07.2015 Bezug genommen.

Die hiergegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.08.2015 erhobenen Einwände greifen nicht durch.