OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2015
20 U 114/15
Normen:
VVG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 345/14

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung mangels Nachweises des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 20 U 114/15

DRsp Nr. 2023/10881

Abweisung der Klage auf Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung mangels Nachweises des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Teilediebstahls aus ihrem Pkw V. vom 06.08.2014 aus einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

1. 2.