OLG Köln - Urteil vom 25.02.2009
17 U 76/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1538
NVwZ-RR 2009, 1538
NZV 2010, 94
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 167/07

Abweisung der Klage gegen einen Kfz-Sachverständigen mangels Fehlern bei der sachverständigen Bewertung eines begutachteten Fahrzeugs als Unfallfahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 17 U 76/08

DRsp Nr. 2009/17760

Abweisung der Klage gegen einen Kfz-Sachverständigen mangels Fehlern bei der sachverständigen Bewertung eines begutachteten Fahrzeugs als Unfallfahrzeug

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.07.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 11 O 167/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 5.453,81 € nebst Zinsen wegen der angeblich fehlerhaften Erstellung eines Privatgutachtens in Anspruch. Auf dessen Ergebnis hatte der Kläger seine letztlich erfolglose Rechtsverfolgung im Vorprozess 10 O 447/02 LG Düsseldorf gegenüber dem Veräußerer des Fahrzeugs gestützt.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.