Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2009 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, ist unbegründet.
Die Kläger kann von der Beklagten wegen der nach dem Motorradunfall vom 15.8.2003 erfolgten Behandlung, insbesondere der geschlossenen Reposition der Luxation des linken Schultergelenks, weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.
Behandlungsfehler der für die Beklagte tätigen Ärzte hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr entsprach die geschlossene Reposition der Luxation des linken Schultergelenks nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A, den der Senat mündlich angehört hat, dem unfallchirurgischen Standard.
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