OLG Köln - Urteil vom 16.12.2009
5 U 42/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 481/06

Abweisung der Klage wegen Behandlungsfehlern bei der geschlossenen Reposition einer Luxation des linken Schultergelenks mangels ärztlicher Behandlungsfehler

OLG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 5 U 42/09

DRsp Nr. 2010/8977

Abweisung der Klage wegen Behandlungsfehlern bei der geschlossenen Reposition einer Luxation des linken Schultergelenks mangels ärztlicher Behandlungsfehler

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2009 - 25 O 481/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung, mit der der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, ist unbegründet.

Die Kläger kann von der Beklagten wegen der nach dem Motorradunfall vom 15.8.2003 erfolgten Behandlung, insbesondere der geschlossenen Reposition der Luxation des linken Schultergelenks, weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.

Behandlungsfehler der für die Beklagte tätigen Ärzte hat der Kläger nicht bewiesen. Vielmehr entsprach die geschlossene Reposition der Luxation des linken Schultergelenks nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A, den der Senat mündlich angehört hat, dem unfallchirurgischen Standard.