OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2016
9 U 39/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 216/14

Abweisung der Schadensersatzklage, da nach dem Ergebnis sachverständiger Begutachtung die geltend gemachte Teilläsion der Supraspinatussehne und eine Rotorenmanschettenruptur nicht auf den Unfall zurückzuführen sein kann

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 9 U 39/16

DRsp Nr. 2016/15391

Abweisung der Schadensersatzklage, da nach dem Ergebnis sachverständiger Begutachtung die geltend gemachte Teilläsion der Supraspinatussehne und eine Rotorenmanschettenruptur nicht auf den Unfall zurückzuführen sein kann

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Januar 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.250,-- € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2016 in Verbindung mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.