Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO.
I.
Der Kläger begehrt materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen eines am 07.09.2013 stattgefundenen Verkehrsunfalls, den der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hat.
1. 2. 3.
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