AG Halle (Westfalen) - Urteil vom 28.04.2010
2 C 876/09

AG Halle (Westfalen) - Urteil vom 28.04.2010 (2 C 876/09) - DRsp Nr. 2011/8859

AG Halle (Westfalen), Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 C 876/09

DRsp Nr. 2011/8859

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 156,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 115 VVG, 7 StVG, § 249 BGB. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühr von 156,50 Euro ergibt sich aus §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 und Nr. 7002 VV RVG.

Die Beklagten haften dem Grunde nach unstreitig aus einem Verkehrsunfall vom 16.09.2009. Zu den zu ersetzenden Schäden gehören gem. § 249 BGB auch die Rechtsverfolgungskosten, die dem Kläger entstanden sind.