Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 24. November 2008 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit durch abgedunkelte Scheiben wesentlich beeinträchtigt war (§§ 23 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 17 OWiG), eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € verhängt.
Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
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