OLG Hamm - Beschluss vom 05.03.2009
2 Ss OWi 71/09
Normen:
FZV § 20 Abs. 1; FZV § 20 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2; StVZO § 23; StVZO § 31d; StVZO § 31e;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OWi 457/08

Ahndung eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit durch ein im europäischen Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 71/09

DRsp Nr. 2009/22110

Ahndung eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherheit durch ein im europäischen Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug

Zur Frage, ob ein im europäischen Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nach deutschem Recht bemängelt werden darf oder darin ggf. ein Verstoß gegen die Warenverkaufsfreiheit in Europa vorliegt.

Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beeinträchtigung der Freiheit des Warenverkehrs rechtfertigt. Daher kann in der Anbringung einer dunkel getönten Folie auf den Seitenscheiben eines Lkw ein (bußgeldbewehrter) Verstoß gegen deutsche Vorschriften zur Sicherheit des Straßenverkehrs liegen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs in Finnland zulässig ist.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Normenkette:

FZV § 20 Abs. 1; FZV § 20 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2; StVZO § 23; StVZO § 31d; StVZO § 31e;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 24. November 2008 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges, dessen Verkehrssicherheit durch abgedunkelte Scheiben wesentlich beeinträchtigt war (§§ 23 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, 17 OWiG), eine Geldbuße in Höhe von 70,00 € verhängt.

Zum Sachverhalt hat das Amtsgericht folgendes festgestellt: