BayObLG - Beschluß vom 07.05.1999
2 ObOWi 186/99
Normen:
StVO § 22 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 89
DAR 1999, 412
NStZ-RR 1999, 341
NZV 1999, 479
VRS 97, 379
VerkMitt 1999, 90

Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler als Ladung

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 186/99

DRsp Nr. 1999/10435

Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler als "Ladung"

»Am Heck von Kraftfahrzeugen und Anhängern mitgeführte Gabelstapler, die der Transportunternehmer nur dann mitführt, wenn er vertraglich verpflichtet ist, das Be- und Entladen zu übernehmen, sind Ladung im Sinne von § 22 Abs. 4 StVO

Normenkette:

StVO § 22 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Betroffene ist Transportunternehmer sowie Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma E. S. GmbH. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer ist er u.a. für die Ausrüstung und den Einsatz der Firmenfahrzeuge zuständig. In seinem Auftrag war ein Mitarbeiter mit einem auf die GmbH zugelassenen Sattelzug unterwegs, der bei einer regulären Länge von 16,50 m infolge eines am Heck des Sattelanhängers angebrachten sogenannten "Einhänge-Staplers" eine Gesamtlänge von 18 m aufwies. Dieser Stapelanhänger wird nur dann mitgeführt, wenn die Firma E. S. GmbH es übernommen hat, gegen Vergütung zu be- und entladen.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 75 DM, weil er als Halter fahrlässig die Inbetriebnahme einer die höchstzulässige Länge überschreitenden Zugmaschine mit Sattelanhänger angeordnet oder zugelassen habe.