OVG Saarland - Beschluss vom 23.01.2009
1 B 438/08
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2009, 163
zfs 2009, 236
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1422/08

Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen

OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2009 - Aktenzeichen 1 B 438/08

DRsp Nr. 2009/5631

Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen

Den deutschen Führerscheinbehörden ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, in dem ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist, die Gültigkeit im Bundesgebiet mit der Begründung zu versagen, es handele sich nach inländischen Erkenntnissen um einen Scheinwohnsitz, den der Betroffene nur begründet habe, um sich einer nach inländischem Recht als Voraussetzung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorgesehenen Eignungsprüfung zu entziehen.

Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2008 - 10 L 1422/08 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2008 wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28.07.2008 zurückgewiesen wurde, ist begründet.