OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.12.2015
12 U 57/15
Normen:
VVG § 19 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
VersR 2016, 445
r+s 2017, 316
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 351/12

Anfechtung eines Risikolebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Beantwortung der GesundheitsfragenVoraussetzungen eines Rücktrittsrechts des Versicherers wegen fehlender Mitwirkung des VersicherungsnehmersAnforderungen an den Nachweis einer verschwiegenen Erkrankung des VersicherungsnehmersVoraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts des behandelnden Arztes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 12 U 57/15

DRsp Nr. 2016/290

Anfechtung eines Risikolebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts des Versicherers wegen fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers Anforderungen an den Nachweis einer verschwiegenen Erkrankung des Versicherungsnehmers Voraussetzungen eines Zeugnisverweigerungsrechts des behandelnden Arztes

Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Berufsgeheimnisträgers (behandelnder Arzt) nach Tod des Versicherungsnehmers.

1. Der Versicherer ist nicht zur Anfechtung eines Risikolebensversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer diese zwar objektiv nicht richtig beantwortet hat, aber nicht ersichtlich ist, dass er dies tat, um die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. 2. Die Gesundheitsfragen sind nicht unrichtig beantwortet, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Medikamenteneinnahme verneint, aber nicht angibt, dass er ein ärztlich verordnetes Medikament aufgrund eigener Entscheidung nicht eingenommen hat.