OLG München - Urteil vom 30.04.2015
10 U 2283/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 5931/10

Anforderung an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallsprozess

OLG München, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 10 U 2283/14

DRsp Nr. 2015/7954

Anforderung an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallsprozess

Die Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht in einem Verkehrsunfallprozess ist unzureichend, wenn lediglich unter Verwertung von Teilen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte darauf abgestellt wird, dass dem Beklagten allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Körperverletzung nicht nachgewiesen werden kann. Dies wird den besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen an einen Fahrzeugführer und die Beweislastverteilung im Zivilverfahren nicht gerecht. Das gilt insbesondere dann, wenn jegliche unfallanalytische Untersuchungen, Feststellungen und Berechnungen zum Unfallhergang unterlassen wurden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 13.06.2014 wird das Endurteil des LG München II vom 30.04.2014 (Az. 13 O 5931/10) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

A.

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