1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2010 wird
zugelassen,
soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird.
2. Auf die im vorgenannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf
120 € herabgesetzt.
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