OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.06.2010
5 Ss 321/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 590
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Js 1447/10

Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör im ordnungswdirigkeitenrechtlichen Abwesenheitsverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 5 Ss 321/10

DRsp Nr. 2010/22396

Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör im ordnungswdirigkeitenrechtlichen Abwesenheitsverfahren

1. Bei Verhängung einer höheren als im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße ist - auch im Abwesenheitsverfahren nach § 74 OWiG - ein rechtlicher Hinweis grundsätzlich nicht geboten. 2. a) Wurde die Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, darf sich das Urteil nur auf dem Betroffenen bekannte Beweismittel stützen. Dies folgt aus dem auch für das Bußgeldverfahren verbindlichen, aus Art. 102 Abs. 1 GG sich ableitenden Grundsatz, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur jene Tatsachen und Beweismittel zugrundelegen darf, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern konnten. b) Beabsichtigt das Gericht - wie vorliegend - die Einführung von Beweismitteln, zu denen sich der Betroffene bislang noch nicht äußern konnte, muss es die Verhandlung unterbrechen bzw. aussetzen und den Betroffenen und seinen Verteidiger, wenn auch er abwesend ist, entsprechend unterrichten.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2010 wird

zugelassen,

soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird.

2. Auf die im vorgenannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf

120 € herabgesetzt.