OLG Hamm - Urteil vom 17.08.2016
20 U 86/12
Normen:
VVG § 61 a.F.; EGVVG Art. 1 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 124/11

Anforderungen an den Nachweis der Eigenbrandstiftung in der Gebäudeversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 86/12

DRsp Nr. 2016/18152

Anforderungen an den Nachweis der Eigenbrandstiftung in der Gebäudeversicherung

1. Gem. § 61 VVG a.F. trägt der Gebäudeversicherer die volle Beweistlast für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung. 2. Der Nachweis der Eigenbrandstiftung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass es sich um die zweite Brandstiftung innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als zwei Wochen handelte, dass die Haustür zum Zeitpunkt der Brände verschlossen war und dass der Versicherungsnehmer aufgrund erfolgloser Verkaufsbemühungen ein besonderes Motiv für eine Eigenbrandstiftung gehabt hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten für den Rechtsstreit in erster Instanz und für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof trägt die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 79 % und die Klägerin zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § a.F.;