OLG Koblenz - Beschluss vom 26.03.2009
10 U 1163/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 303/07

Anforderungen an den Nachweis der Schadenshöhe bei vorhandenen Vorschäden in der Kaskoversicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 10 U 1163/08

DRsp Nr. 2009/26966

Anforderungen an den Nachweis der Schadenshöhe bei vorhandenen Vorschäden in der Kaskoversicherung

Bei "Überlagerung" von Vorschäden durch einen versicherten Kaskoschaden trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 529 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Mai 2009.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung: