OLG Hamm - Beschluss vom 01.08.2016
6 U 170/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5/11

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit einer Verletzung

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 6 U 170/14

DRsp Nr. 2017/5246

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit einer Verletzung

Von einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte relevante physische und psychische Einbußen erlitten hat. Schlichtes Unwohlsein, Befindlichkeitsstörungen, die der Betroffene auf ein schädigendes Ereignis zurück führt, die aber nicht über das hinaus gehen, was im Alltag bei dieser oder jener Gelegenheit immer wieder als Angst, Schrecken, Erschütterung oder Hilflosigkeit erlebt wird, sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des Haftpflichtrechts, mögen sie auch einem Arzt zu therapeutischer Intervention Anlass gegeben haben. Insbesondere scheidet ein Handeln des Schädigers ohne festgestellte Rechtsgutverletzung als Haftungsgrundlage aus. Allein die bei einem Unfall verursachte Schleuderbewegung stellt noch keine relevante Verletzung der Gesundheit dar.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, bis zum 26. August 2016 dazu Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe