OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2016
6 U 170/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5/11

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit einer Verletzung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 6 U 170/14

DRsp Nr. 2017/5346

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit einer Verletzung

Von einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte relevante physische und psychische Einbußen erlitten hat. Schlichtes Unwohlsein, Befindlichkeitsstörungen, die der Betroffene auf ein schädigendes Ereignis zurück führt, die aber nicht über das hinaus gehen, was im Alltag bei dieser oder jener Gelegenheit immer wieder als Angst, Schrecken, Erschütterung oder Hilflosigkeit erlebt wird, sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne des Haftpflichtrechts, mögen sie auch einem Arzt zu therapeutischer Intervention Anlass gegeben haben. Insbesondere scheidet ein Handeln des Schädigers ohne festgestellte Rechtsgutverletzung als Haftungsgrundlage aus. Allein die bei einem Unfall verursachte Schleuderbewegung stellt noch keine relevante Verletzung der Gesundheit dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.7.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird endgültig auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe