OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.04.2009
7 U 163/08
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-7 O 56/07,

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 7 U 163/08

DRsp Nr. 2009/19543

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule

Zur Frage der Kausalität eines Auffahrunfalls für einen Bandscheibenvorfall.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für dessen Schadensfolgen die Beklagte in vollem Umfang einzustehen verpflichtet ist. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw war am 9.9.2004 auf einen Kastenwagen aufgefahren, der auf das Heck des vom Kläger gesteuerten Pkw aufgeschoben wurde. Nach Angaben des Klägers wurde sein Pkw noch auf ein vor ihm stehendes Fahrzeug aufgeschoben. Das eingeholte Kraftfahrzeuggutachten bezüglich des von dem Kläger gesteuerten Fahrzeuges wies einen substanziellen Anstoß im Heckwagen mit Schwerpunkt Mitte aus. Das gesamte Heck war im mittleren Bereich nach vorne gestaucht und erheblich beschädigt. Die äußerlichen Anbauteile und Rückleuchten sowie Verkleidungsteile wurden erheblich nach vorne gestaucht. Das Rückwandblech sowie der Kofferraumboden wurden erheblich deformiert und beschädigt. Die Längsträger rechts und links hinten wurden an den Enden jeweils gestaucht und nach vorne deformiert. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 47 ff. d.A. verwiesen.