OLG Köln - Urteil vom 02.03.2004
9 U 118/03
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 593/01

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 9 U 118/03

DRsp Nr. 2010/1512

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung

Der Versicherungsnehmer kann den erforderlichen Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung seines Kfz nur dann durch seine eigenen Angaben führen, wenn diese uneingeschränkt glaubwürdig sind. Hieran fehlt es bei ständig wechselnden Darstellungen im Strafverfahren und im Zivilprozess.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 593/01 - geändert und neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b; ZPO § 286;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Teilkaskoversicherung in Anspruch. Er behauptet, sein VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen F - L XXX sei in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1998 in G. entwendet worden. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung des Zeugen L. zur Zahlung von 7.567,12 € (14.800 DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins seit dem 18.1.2001 verurteilt.

Mit der Berufung greift die Beklagte das Urteil an.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.