OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2016
20 U 197/15
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NZV 2017, 186
r+s 2017, 300
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 115 U 31/14

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 20 U 197/15

DRsp Nr. 2017/962

Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

Wechselnder und teilweise widersprüchlicher Vortrag des Versicherungsnehmers kann die Redlichkeitsvermutung entfallen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.768,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe

I.

Der Kläger macht wegen einer behaupteten Entwendung mehrerer Fahrzeugteile Entschädigungsansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend.

Der Kläger meldete am 15.06.2013 gegen 8:30 Uhr bei der Polizeiwache B die Entwendung u.a. eines kombinierten Navigations-/Informationssystems aus der Mittelkonsole des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs. Laut Strafanzeige gab er an, das Fahrzeug um 0:00 Uhr gegenüber seines Hauses V C 2 in H in der dortigen Parkbucht abgestellt zu haben. Am Morgen des 15.06.2013 befand sich der PKW in der geschilderten Parkbucht mit geöffnetem Schiebedach. Die Armaturen rechts neben dem Lenkrad waren offen gelegt. Die ermittelnden Polizeibeamten konnten keinerlei Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in das Fahrzeug oder Hineinklettern durch das Schiebedach feststellen.