Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 20. August 2008 wird in Höhe eines Teilbetrages von 8.308,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.Januar 2007 sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2007 zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Senats vorbehalten.
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