OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2009
3 U 20/07
Normen:
VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-20 O 330/05,

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 3 U 20/07

DRsp Nr. 2009/20576

Anforderungen an den Nachweis des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

Zur Beweislastverteilung, wenn im Rahmen von Ansprüchen aus der Kaskoversicherung offen bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Diebstahl vorgetäuscht und das Fahrzeug selbst in Brand gesetzt hat.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht Ersatzleistungen aus der bei der Beklagten für den PKW X (...) abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des behaupteten Diebstahls des PKW am ....2005 in Stadt1.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31.8.2001 (Bl.168-173) als kaufmännischer Leiter und Vertriebsleiter bei der A ... GmbH angestellt. Damalige Geschäftsführerin der GmbH war die Lebensgefährtin des Klägers, Frau B. Diese kaufte den PKW X, leistete eine Anzahlung von € 11.000,- und finanzierte den Kaufpreis von € 36.308,- im Übrigen durch Aufnahme eines Darlehens bei der C-Bank GmbH. Die Einzelheiten ergeben sich aus ihrem Darlehensantrag vom 17.7.2002 (Bl. 93-95) und der Finanzierungsbestätigung der D AG vom 26.8.2002 (Bl. 60). Der Darlehensbetrag € 29.321,- (= Restkaufpreis von € 25.308,- zzgl. Zinsen von 4.013,-) war ab 15.9.2002 in 36 Raten à € 320,28 und einer Schlusszahlung von € 17.790,- zu begleichen.