LG Bochum - Urteil vom 02.10.2009
5 O 63/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;

Anforderungen an den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Bochum, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 5 O 63/07

DRsp Nr. 2010/7658

Anforderungen an den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es bei dem Verkehrsunfall zu einer strukturellen Verletzung im Bereich des linken Handgelenks, speziell im Bereich des discus triangularis gekommen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob eine unfallbedingte Verletzung des Handgelenks tatsächlich als ausgeschlossen anzusehen ist, da allein maßgebend ist, dass der erforderliche Beweis einer unfallbedingten Verletzung nicht erbracht wurde. 2. 1000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule erlitt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287;

Tatbestand: