OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2016
26 U 164/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 182/12

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 26 U 164/15

DRsp Nr. 2016/13416

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfallgeschehens

1. Eine einverständliche Herbeiführung eines Unfalls kann aufgrund von Indizien festgestellt werden, die im Wege einer Gesamtschau zu überprüfen sind. Dabei geht es nicht um eine mathematisch genaue Sicherheit, es reicht vielmehr aus, wenn die vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Beschädigung seines Fahrzeugs einverstanden war. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauen den Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, eingestellter Unfall liege vor.