OLG Stuttgart - Urteil vom 17.11.2016
7 U 34/16
Normen:
AKB Nr. A.2.3.2; ZPO § 286;
Fundstellen:
r+s 2017, 298
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/14

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls in der Kfz-Vollkaskoversicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 34/16

DRsp Nr. 2017/9526

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls in der Kfz-Vollkaskoversicherung

Die Frage, ob der Kläger den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kläger behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2. AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Februar 2016 - 4 O 183/14 Ko -

abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird

zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.211,17 Euro

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.2; ZPO § 286;

Gründe

I.