OLG Köln - Urteil vom 02.03.2010
9 U 122/09
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II f; VVG § 1; VVG § 49; VVG § 61; ZPO § 286;
Fundstellen:
VersR 2010, 1361
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 110/08

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls; Indizien für eine Unfallmanipulation

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2010 - Aktenzeichen 9 U 122/09

DRsp Nr. 2010/10121

Anforderungen an den Nachweis eines Unfalls; Indizien für eine Unfallmanipulation

1. Der Versicherungsnehmer hat das Vorliegen eines Unfalls i.S. von § 12 Nr. 1 II f AKB den vollen Beweis zu führen, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zugute kommen. 2. Demgegenüber ist der Versicherer in vollem Umfang beweispflichtig dafür, dass das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Indizien für ein gestelltes Unfallereignis können dabei sein, dass der Versicherungsnehmer vor Gericht nachweislich gelogen hat, das Schadensbild am PKW nicht zur Unfallschilderung passt, dass sich der Unfall ohne neutrale Zeugen zur Nachtzeit ereignet hat und eine eindeutige Haftungslage besteht, dass der Versicherungsnehmer seine Alleinschuld noch an der Unfallstelle eingeräumt hat, dass an einem Pkw der Oberklasse ein erheblicher Sachschaden entstanden ist, wobei ebenso wie bei einem kurz zuvor eingetretenen Vorschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, dass die beteiligten Fahrer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, also vieles dafür spricht, dass sie sich kennen, und dass beide kurze Zeit vor dem Unfallereignis die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 110/08 - abgeändert:

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.